Airsoftsportgeräte gelten entsprechend dem Jugendgesetz als jugendgefährdende Gegenstände und dürfen daher von Personen unter 18 Jahren weder erworben noch besessen werden.
Gesetz über die Förderung und den Schutz der Jugend (Jugendgesetz) LGBl.Nr. 16/1999, 26/2004, 27/2005, 3/2008
§ 1 Ziele
Die Förderung und der Schutz der Jugend nach diesem Gesetz sollen dazu bei¬tragen, dass
1. Kinder und Jugendliche sich gesund entwickeln können, und zwar körperlich, geistig, seelisch, ethisch, religiös und sozial,
2. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung bereit und fähig werden, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen und sich solidarisch am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren geschützt werden, denen sie nach ihrem Alters- und Entwicklungsstand nicht gewachsen sind, und
4. die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen verbessert und Benach-teiligungen für einzelne Gruppen abgebaut werden.
§ 2 Altersstufen, Geltungsbereich
1. Kinder sind Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Jugendliche sind Personen zwischen der Vollendung des 14. und des 18. Lebensjahres.
2. Für die Jugendförderung nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes gelten auch junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Jugendliche.
3. […]
4. Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
§ 15 Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen
1. Es ist verboten, Kindern und Jugendlichen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen, von denen Gefahren für die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen ausgehen, anzubieten, vorzuführen, weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Dies gilt besonders auch dann, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses befürwortet wird oder ***** Handlungen dargestellt oder vermittelt werden.
2. Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Film- oder andere öffentliche Medienvorführungen nur besuchen, wenn sie vom Veranstalter für ihre Altersstufe zugelassen sind und wenn sie nicht durch eine Verordnung nach Abs. 3 ausgeschlossen sind. Der Veranstalter öffentlicher Film- und anderer Medienvorführungen hat die Altersstufe, für die die Vorführung bestimmt ist, öffentlich anzukündigen.
3. Die Behörde kann durch Verordnung Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmen, für die das Verbot des Abs. 1 gilt. Sie kann auch durch Verordnung bestimmen, dass das Verbot nach Abs. 1 nur für Kinder und Jugendliche bestimmter Altersstufen gilt.
4. Niemand darf an gewerbsmäßiger Unzucht teilnehmen, wenn diese durch Jugendliche begangen wird